Rz. 449

In einem Bauträgervertrag – auch in einem Formularvertrag – kann eine Schiedsabrede i. S. v. §§ 1025 ff. ZPO enthalten sein.[1] Die bereits namentliche Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch praktisch jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts.[2] Eine solche unzulässige Einschränkung des Ernennungsrechts einer Partei hat nach § 1034 Abs. 2 ZPO aber nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Gem. § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die benachteiligte Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt.

[1] BGH v. 1.3.2007, III ZR 164/06, NZM 2007 S. 337 Rn. 15; Wolfsteiner, DNotZ 1999, S. 107; a. A. Thode, DNotZ 2007, S. 404 ff. wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Klauselrichtlinie und wegen der Erschwerung des Rechtszugangs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge