Rz. 434

Baubeschreibung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Karten und Zeichnungen müssen nicht zusammen mit dem Hauptvertrag beurkundet werden. Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, braucht diese nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Die Bezugsurkunde selbst muss jedoch ihrerseits beurkundet, also nicht nur bloß beglaubigt sein. Eine Identität derjenigen Personen, die an der Verweisungsurkunde beteiligt sind, und derjenigen Personen, die Erklärungen in der verweisenden Urkunde abgeben, ist nicht erforderlich.[1] Nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BeurkG soll der Notar nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt.

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