Leitsatz (amtlich)

Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch in solchen Fällen zulässig, in denen die erklärenden Personen der in Bezug genommenen Urkunde nicht identisch sind mit denen der später zu beurkundenden Erklärung.

 

Normenkette

GBO § 19; BeurkG § 13a

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 318/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Wert des Beschwerdegegenstandes : 5.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) sind Eigentümer, die Beteiligte zu 5) Auflassungsvormerkungsberechtigte jeweils einer Teilfläche des ursprünglich Frau H. S. gehörenden Grundstücks. Die Beteiligten zu 4) sind Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des AG von Solingen von H., Blatt … . Frau S. veräußerte mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 29.10. und 20.11.1997 Teilflächen des bis dahin ungeteilten Grundstücks an die Beteiligten zu 2) und 3). In einer separaten Urkunde räumte sie dem jeweiligen Eigentümer der den Beteiligten zu 2) und 3) veräußerten Teilflächen das Recht ein, in der ihr verbliebenen Teilfläche einen Abwasserkanal zu verlegen und zu benutzen; gleichzeitig bewilligte und beantragte sie die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch und bevollmächtigte u.a. den Notariatsangestellten W. nach Vorlage der Unterlagen der noch durchzuführenden katastermäßigen das herrschende sowie das dienende Grundstück genau zu bezeichnen und alle für die Eintragung erforderlichen Erklärungen beim Grundbuchamt abzugeben.

Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 8.12.1997 verkaufte Frau H.S. die ihr verbliebene Teilfläche an die Beteiligten zu 1). Unter § 1 dieses Vertrages heißt es:

„Der Verkäufer hat zur Urkunde …/97 M des Notars W.M. in … zu Lasten des nachgenannten Kaufgegenstandes die Eintragung eines Abwasserkanalrechts gemäß dem Inhalt der Urkunde …/97 M zur Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt.

Verweisung nach § 13a BeurkG

Die Beteiligten haben vor Beurkundung des heutigen Kaufvertrages eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten Urkunde erhalten. Ihnen ist der Inhalt bekannt. Bei Beurkundung lag die Urschrift vor. Die Beteiligten verzichten darauf, dass ihnen diese Urkunde von dem Notar vorgelesen, und dass eine Abschrift der heutigen Niederschrift beigefügt wird.”

Nachdem die katastermäßige Vermessung erfolgt war, ließ der Notariatsangestellte W. als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 1) bis 3) und von Frau H.S. die Identitätserklärung bezüglich des neuen Grundstücks beurkunden und beantragte die Eintragung der Grunddienstbarkeiten zu Lasten des dienenden Grundstücks und zugunsten des herrschenden Grundstücks.

Das Grundbuchamt hat antragsgemäß die Grunddienstbarkeiten eingetragen.

Gegen diese Eintragung haben sich die Beteiligten zu 1) gewandt. Sie haben geltend gemacht, die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt zu haben. Das LG hat der Beschwerde stattgegeben und das AG angewiesen, Widersprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen der Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.

Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) und 5). Sie vertreten die Ansicht, in der Verweisung im Kaufvertrag zwischen Frau H.S. und den Beteiligten zu 1) liege eine Bewilligung. Im Übrigen werde im Kaufvertrag selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) die Eintragung eines Abwasserkanalrechts bewilligt und beantragt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Eintragung der Grunddienstbarkeit fehle die erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 1) (§ 19 GBO). Die von Frau H.S. erklärte Bewilligung reiche nicht aus, da sie nicht mehr Eigentümerin sei. Ihre Bewilligung könne den Beteiligten auch nicht zugerechnet werden. In dem Kaufvertrag werde zwar auf diese Bewilligung und die dazu gehörige Urkunde gem. § 13a BeurkG verwiesen. An der Errichtung dieser Urkunde seien die Beteiligten zu 1) indes nicht beteiligt gewesen. Die Verweisung habe damit lediglich zur Folge, dass die Erklärungen der an der Errichtung Beteiligten Inhalt der verweisenden Urkunde werden; dies begründe jedoch nicht die Übernahme von Verpflichtungen der Beteiligten zu 1). Gemäß § 53 GBO seien daher Widersprüche gegen die Eintragungen der Grunddienstbarkeiten einzutragen.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Gemäß § 19 GBO ist zur Eintragung die Bewilligung des Eigentümers erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei – wie auch die Kammer zu Recht angenommen hat – der Zeitpunkt der Eintragung, weil sich erst in diesem Augenblick die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirklicht (vgl. Horber/Demharter, 22. Aufl., § 19 GBO Rz. 60). Entgegen der von dem LG vertretenen Ansicht ist die Bewilligung...

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