2.1.3.1 Allgemeines

 

Rz. 433

Das Beurkundungsverfahren ist in §§ 6 ff. BeurkG geregelt. Über den Beurkundungsvorgang wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten muss.[1] Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.[2] Danach muss die Niederschrift auch vom Notar eigenhändig unterschrieben werden.[3] Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Feststellung enthalten, dass sie den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde.[4] Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die u. a. geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ausgeführt hat[5], sofern Bauträgerrecht anwendbar ist.

2.1.3.2 Verweisungsurkunde

 

Rz. 434

Baubeschreibung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Karten und Zeichnungen müssen nicht zusammen mit dem Hauptvertrag beurkundet werden. Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, braucht diese nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Die Bezugsurkunde selbst muss jedoch ihrerseits beurkundet, also nicht nur bloß beglaubigt sein. Eine Identität derjenigen Personen, die an der Verweisungsurkunde beteiligt sind, und derjenigen Personen, die Erklärungen in der verweisenden Urkunde abgeben, ist nicht erforderlich.[1] Nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BeurkG soll der Notar nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt.

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