Rz. 431

Die Gegenleistung des Erwerbers wird zumeist in einem "Kaufpreis" bestehen; in Betracht kommen aber auch andere Leistungen, z. B. bei einem Tausch ein Teil des zu bebauenden Grundstücks. Die Gegenleistung ist immer dann mitzubeurkunden, wenn die Beteiligten vor oder bei Vertragsabschluss eine Einigung erzielt haben, aber auch dann, wenn die Gegenleistung bereits vor Abschluss des Vertrags erbracht worden ist. In diesen Fällen ist die betragsmäßige Höhe der Gegenleistung in den Vertrag aufzunehmen. Allein der Hinweis, dass die Gegenleistung bereits erbracht ist, reicht nicht aus. Treffen die Vertragsparteien zur Art und Weise der Gegenleistung eine besondere Vereinbarung, unterliegen auch diese Abreden der Beurkundungspflicht. In Betracht kommt z. B. eine Einigung über eine Ratenzahlung, über Kaufpreisfälligkeiten, über eine Stundung oder Tilgungsvereinbarungen.

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