Rz. 428

Die Beteiligten des Kaufvertrags sind namentlich zu bezeichnen. Es genügt allerdings, einem Vertragspartner das Recht einzuräumen, einen Dritten, dem das Grundstück letztlich übertragen werden soll, später namentlich zu benennen oder diesen zu einem späteren Zeitpunkt bestimmen zu dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung von Reihenhäusern

Ein unbebautes Grundstück, bei dem Realteilung ausgeschlossen ist, soll mit 3 Reihenhäusern auf Basis von Wohnungseigentum bebaut werden. Ein Baubetreuer erwirbt von dem Alleineigentümer die gesamte Grundstücksfläche, wobei 2 Reihenhäuser nach Fertigstellung weiter veräußert werden sollen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Erwerber, für den Grundstückseigentümer auf der dritten Teilfläche unentgeltlich ein Reihenhaus zu errichten. In dem Vertrag wird festgelegt, dass der Grundstückseigentümer die beiden anderen Reihenhaus-Sondereigentumseinheiten an diejenigen Dritten überträgt, die der Baubetreuer benennt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge