Rz. 413

Ob die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B für einen Bauträgervertrag insgesamt vereinbart werden kann, ist unsicher[1], im Ergebnis aber abzulehnen.[2] Die Regelungen der VOB/B harmonieren nicht mit einem typengemischten Bauträgervertrag. Der Bauträgervertrag weist im Vergleich zu einem VOB/B-Bauvertrag häufig derart viele Besonderheiten auf, dass die Anwendung der VOB/B unausgewogen erscheint und mit einem Bauträgervertragswerk nicht in Einklang zu bringen ist.[3] Zumindest die isolierte Vereinbarung einer Gewährleistung nach den Bestimmungen der VOB/B, vor allem die Anwendung von § 13 Nr. 4 VOB/B ist unwirksam[4], insbesondere, wenn damit die Gewährleistungsfrist des § 634a BGB von 5 Jahren verkürzt werden soll (§ 13 VOB/B). Dies gilt auch dann, wenn der Bauträger diese Regelung statt in einem Erwerbsformularvertrag ausnahmsweise in einem individuellen Vertrag verwendet.[5]

[1] Offen gelassen von OLG Rostock v. 25.11.2002, 3 U 10/02, IBR 2004 S. 510.
[2] DNotI-Gutachten, DNotI-Report 1996 S. 65.

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