Leitsatz

  1. Dem Beschlussanfechtungsantrag ist eine Eigentümerliste zur hinreichenden Bestimmbarkeit der Verfahrensbeteiligten auf Antragsgegnerseite beizufügen
  2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und – wie hier – keine modernisierende Instandsetzung
  3. An den entstandenen Kosten für eine bauliche Veränderung müssen sich diejenigen Eigentümer nicht beteiligen (auch nicht über Entnahmen aus einem Rückstellungsvermögen), welche der Maßnahme nicht zugestimmt haben und auch nicht zuzustimmen brauchten
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 3, 22 Abs. 1, 28, 45 Abs. 1 WEG; § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Zunächst zum Beteiligtennachweis insbesondere aus vollstreckungsrechtlichen Gründen:

    Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Listen befinden, genügt ein allgemeiner Verweis des Gerichts im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht. Da die Wohnungseigentümer nach bisher h.R.M. keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog) oder es ist auf eine dem Beschluss tatsächlich beigefügte Liste zu verweisen. Ein Verweis allein auf die Akten genügt jedenfalls im Vollstreckungsfall nicht, weil dem Vollstreckungsorgan nicht die Akten, sondern nur eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung zur Verfügung steht (vgl. § 754 ZPO). Bei hier mehreren in der Akte befindlichen Listen konnte auch nicht von zweifelsfreier Listenergänzung ausgegangen werden; eine solche Ergänzung kann allerdings der Senat nachholen, zumal der Antragsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Verfahrenseinleitung eine entsprechende Liste vorgelegt hat. Auf spätere Veränderungen im Bestand der Wohnungseigentümer während des laufenden Verfahrens kommt es nicht an (vgl. § 265 ZPO und BGHZ 148, 335). Eine vom LG angeforderte "aktuelle" Wohnungseigentümerliste bietet hingegen keine geeignete Grundlage, um die Verfahrensbeteiligung auf der Antragsgegnerseite hinreichend bestimmen zu können.

  2. Geht es um die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung, handelt es sich im Allgemeinen um eine bauliche Veränderung, wie sie hier im Zusammenhang mit einer Heizanlagenerneuerung in einer Eigentümerversammlung im Jahr 2000 - bestandskräftig - beschlossen wurde, ohne dass in diesem Beschluss eine Kostenregelung enthalten war. Unter ökologischen Gesichtspunkten sollte ein Verbrauch fossiler Energie (Gas) durch den Einsatz von Sonnenenergie bei der Warmwasseraufbereitung in dieser Gemeinschaft vermieden werden. Solaranlagen sind i.Ü. kein baulicher Zustand, der zurzeit schon allgemein üblich wäre; die Umrüstung stellt vielmehr ein "Mehr" dar (vgl. Tücks, ZMR 2003, 806). Es handelt sich nicht um eine technische Verbesserung, sondern um eine Neuerung im Sinne einer erstmaligen Anschaffung.

    Damit kann eine solche Maßnahme auch nicht als sog. modernisierende Instandsetzung gewertet werden, insbesondere bezogen auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich, also einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als wichtiger Abgrenzungsumstand zu baulichen Veränderungen (vgl. u.a. Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rn. 428). Nach Rechtsprechung des KG (v. 2.2.1996, 24 W 7880/95, FGPrax 1996, 95) liegt der maximale Zeitraum, bei dem noch von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen für modernisierende Instandsetzungen gesprochen werden kann, bei etwa 10 Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer längeren Dauer eine realistische Einschätzung der Energiepreisentwicklung kaum möglich ist bzw. immer unsicherer wird. Dies verdeutlichen im vorliegenden Fall auch zuletzt gegnerseits vorgelegte Schätzungen eines Solartechnikers über örtliche Gaspreisermittlungen. Weitergehende Schätzungen der Beteiligten zur Amortisationsdauer lagen weit auseinander und enthielten Schwankungsbreiten zwischen 8 und 16 Jahren. Damit kann auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im vorliegenden Fall nicht für das Vorliegen einer modernisierenden Instandsetzung sprechen. Hinzu kommt, dass der Senat in bisheriger Rechtsprechung allein schon das Aufstellen von Sonnenkollektoren auf einem Flachdach als bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG, nämlich als gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums beurteilt hat (vgl. BayObLG v. 30.3.2000, 2Z BR 2/00, WuM 2001, 89; BayObLG v. 17.10.2001, 2Z BR 147/01, NZM 2002, 74); daran wird jedenfalls für eine Kollektorenfläche von rund 100 qm festgehalten, ohne auf die optischen Auswirkungen abstellen zu müssen.

  3. Solche baulichen Veränderungen wie hier bedürfen vielmehr der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, deren Rec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge