Leitsatz

  1. Ersterwerber als Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft sind auch nach Invollzugsetzung einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich am WE-Verfahren zu beteiligen
  2. Ist Beteiligung unterblieben, führt dies i. d. R. zur Aufhebung der Vorinstanzentscheidungen und zur Zurückverweisung
 

Normenkette

§§ 8 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind, auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist, an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen, und zwar in gleicher Weise wie eingetragene Miteigentümer. Die §§ 43 ff. WEG finden entsprechende Anwendung auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft. Werdende Eigentümer können eine einmal erlangte Rechtsstellung auch nicht wieder durch das tatsächliche Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlieren (Invollzugsetzung der Gemeinschaft, vgl. OLG Düsseldorf v. 24.1.2006, I-3 Wx 145/05 sowie – nunmehr auch – OLG Köln v. 30.11.2005, 16 Wx 193/05, NZM 2006, 301 = ZMR 2006, 383). Entstanden ist die Gemeinschaft dann, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und mindestens zwei Wohnungseigentümer eingetragen sind. Fehlt es daran, so besteht nach wie vor unter den Ersterwerbern nur eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, ebenso wenn der veräußernde Alleineigentümer nicht auch der teilende Eigentümer war. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken v. 7.5.2002, 5 W 368/01, NJW-RR 2002, 1236) teilt die h. M. zur sog. werdenden/faktischen Gemeinschaft zwar nicht, hat allerdings ausdrücklich klargestellt, dass diese Frage im dortigen Fall nicht entscheidungserheblich sei, so dass auch von keiner Vorlage durch den Senat gem. § 28 Abs. 2 FGG auszugehen war.
  2. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Vorinstanzentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache. Nur ausnahmsweise kann eine unterlassene Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig, noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (h. M.). Angesichts der Tatsache im vorliegenden Fall, dass bisher nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die Vormerkungsberechtigten (werdenden Eigentümer) zu beteiligen sind und welche Einwände sie ggf. erheben, konnte eine solche Ausnahme nicht angenommen werden. Eine Beteiligung ist auch deshalb nicht entbehrlich bzw. nur eingeschränkt erforderlich, weil die Vormerkungsberechtigten vor Erstellung der Häuser eingetragen worden sind. Denn dass die Häuser noch nicht errichtet sind, schließt das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus. Die Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG kann auch erfolgen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude erst errichtet werden soll. Auch dann entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft schon, sobald die zweite Person im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist (vgl. Staudinger/Rapp, WEG, 2005, § 8 Rn. 24, § 3 Rn. 33).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006, I-3 Wx 81/06OLG Düsseldorf v. 13.9.2006, I-3 Wx 81/06

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