Leitsatz (amtlich)

1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.

2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.

 

Normenkette

WEG § 8 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 4, § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 25.01.2006; Aktenzeichen 11 T 223/05)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Beschluss vom 23.08.2005; Aktenzeichen 30 II 16/05 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 23.8.2005 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Beschwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens - an das AG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Feststellung, dass sie wie Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft zu behandeln, insb. zu den Eigentümerversammlungen einzuladen seien und dort Stimmrecht hätten; ferner beantragen sie, die auf der Eigentümerversammlung vom 31.1.2005 gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft entstand wie folgt:

In der Teilungserklärung vom 10.2.1999 teilte der damalige Eigentümer, Herr Z, das Eigentum an dem Grundstück, auf dem sich jetzt die Wohnungseigentumsanlage befindet, in Miteigentumsanteile gem. § 8 WEG auf. Nach dieser Erklärung sollte auf dem Grundstück eine Eigentumswohnanlage bestehend aus 2 Mehrfamilienhäusern mit 11 Eigentumswohnungen, einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen und einer Garage errichtet werden. Die Wohnungsbau Z GmbH (Z GmbH) kaufte Wohnungs- und Teileigentum mit Kaufvertrag vom 12.10.1999 von dem teilenden Eigentümer; die Auflassung wurde erklärt, grundbuchrechtlich aber bis zum 10.12.1999 noch nicht vollzogen.

Durch notariellen Vertrag von diesem Tag kauften die Beteiligten zu 1 und 2 von der Z GmbH einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Erdgeschoss und an einem Tiefgaragenstellplatz. Die Z GmbH verpflichtete sich, das geplante Objekt zu errichten. Die Auflassung wurde erklärt und durch eine Vormerkung gesichert. Nach Errichtung der Gebäude bezogen die Beteiligten zu 1 und 2 das Wohnungseigentum. Wegen angeblicher Baumängel kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Bauträger und den Beteiligten zu 1 und 2. Letztere sind, weil sie den Kaufpreis wegen angeblicher Mängel teilweise zurückhalten, bis heute nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ebenso wie die Wohnungserwerber und Vormerkungsberechtigten G, K, W und R. Eigentümerin dieser Miteigentumsanteile ist in Folge von Insolvenzen und rechtsgeschäftlichen Übertragungen die Beteiligte zu 11. Die Beteiligten zu 3 bis 10 sind als Miteigentümer eingetragen. Wann im Einzelnen die Vormerkungen und Eigentumsumschreibungen eingetragen wurden, ist nicht geklärt.

Bis Ende Februar 2005 war die Beteiligte zu 13 Verwalterin der Anlage, seit dem ist dies die Beteiligte zu 12.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden zunächst ebenso wie die (Mehrzahl der) übrigen Vormerkungsberechtigten wie Miteigentümer behandelt, insb. nahmen sie mit Stimmrecht an den Eigentümerversammlungen teil. Sie wurden auch zu der Versammlung am 31.1.2005 geladen, jedoch dann daran gehindert, der Versammlung beizuwohnen und abzustimmen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben geltend gemacht, sie seien Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft geworden und als solche berechtigt, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass zwischenzeitlich die Gemeinschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Die als Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Rechte bestünden fort.

Die Beteiligten zu 3 bis 12 sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen, allein die eingetragenen Miteigentümer seien berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.

Dem ist das AG gefolgt und hat das Begehren der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 3 bis 12 entgegengetreten sind.

Das LG hat der Beschwerde entsprochen und festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 wie Miteigentümer zu behandeln seien; die auf der Eigentümerversammlung vom 31.1.2005 gefassten Beschlüsse hat die Kammer für ungültig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde; sie macht geltend:

Die von der Rechtsprechung zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft entwickelten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil die Beteiligten zu 1 und 2 nicht vom Erstveräußerer, Herrn Z, sondern der Zweiterwerberin, der Z GmbH erworbe...

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