Das AG meint, die Anfechtungsklage hätte voraussichtlich nach näherer Maßgabe der bis zum 30.11.2020 geltenden Bestimmungen Erfolg gehabt. Zwar sei das neue Recht grundsätzlich auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden. Neue gesetzliche Regelungen dürften aber nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden, die vor der Rechtsänderung gefasst worden seien (Hinweis u. a. auf Elzer in Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, § 15 Rn. 2). Nach dieser Maßgabe sei der Beschluss zu TOP 1 nichtig. Denn die Wohnungseigentümer hätten keine Kompetenz, einem Eigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss zu nehmen. Der Beschluss zu TOP 2 wäre hingegen für ungültig zu erklären gewesen, da die Entscheidungsbefugnis über den konkreten Inhalt und die Vergabe des Auftrags auf den Verwalter delegiert worden sei (Nachverhandeln des Angebots in mehrfachen Punkten und Streichen von Positionen nach Rücksprache mit dem Architekten). Dieses Recht stehe originär nur den Wohnungseigentümern zu.

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