Leitsatz

Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch dann vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.

 

Normenkette

AVBWasserV § 10

 

Kommentar

Das betreffende Hausgrundstück wurde bis Ende 1998 über eine aus Bleirohren bestehende Leitung mit Frischwasser versorgt. Seit dem Jahr 1999 hat der Eigentümer das Gebäude nicht mehr genutzt. Die Wasserversorgung wurde auf Antrag des Eigentümers eingestellt und die Leitung mit einem Blindstopfen verschlossen. Im Jahr 2004 fand ein Eigentümerwechsel statt. Der neue Eigentümer hat beantragt, die Wasserversorgung wieder aufzunehmen. Da die vorhandenen Bleirohre wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung nicht mehr für die Durchleitung von Trinkwasser verwendet werden durften, hat das Versorgungsunternehmen eine PE-Kunststoffleitung verlegt und den Eigentümer auf Kostenerstattung in Anspruch genommen.

Das Problem ergibt sich aus den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zu verlangen. Alle anderen Kosten, insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Kosten einer Verbesserung und Erneuerung des Hausanschlusses, gehen zulasten des Versorgungsunternehmens; diese Kosten müssen über den Wasserpreis aufgefangen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die deshalb entstehen, weil eine vorhandene Leitung aus Rechtsgründen nicht mehr verwendet werden darf.

Nach Meinung des BGH gilt allerdings etwas anderes, wenn der bisherige Versorgungsvertrag endet und später ein neuer Antrag auf Wasserversorgung gestellt wird. Sind in einem solchen Fall die vorhandenen Rohre nicht mehr geeignet oder zulässig, so ist der Austausch der Rohre der Herstellung eines erstmaligen Anschlusses gleichzustellen. Die hierfür entstehenden Kosten sind deshalb vom Grundstückseigentümer zu tragen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 28.2.2007, VIII ZR 156/06, WuM 2007, 338

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