Die Zeit einer Internierung außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder die Verschleppung in ein ausländisches Staatsgebiet ist Ersatzzeit, wenn die Internierung wegen der Volks- oder Staatsangehörigkeit als Deutscher und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen erfolgte.

Internierungszeiten in der ehemaligen DDR führen nicht zur Anerkennung als Ersatzzeit (Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet, politischer Gewahrsam). Der Betroffene muss als Zivilperson – nicht als Kriegsteilnehmer – interniert bzw. verschleppt worden sein. Im Anschluss an die Entlassung aus der Internierung nach dem 8.5.1945 musste die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

Zeiten nach dem 31.12.1956 kommen als Ersatzzeit nicht in Betracht.

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