Zusammenfassung
Ersatzzeiten sind Zeiten, die Versicherte in der Rentenversicherung erhalten (rentenrechtliche Zeiten), weil sie aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen gehindert waren, Pflichtbeiträge zu zahlen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgewirkungen der beiden Weltkriege stehen. Den Ersatzzeiten kommt insoweit Entschädigungscharakter zu.
Sozialversicherung: Ersatzzeiten sind in § 250 SGB VI und somit im Übergangsrecht geregelt. Für Zeiten nach dem 31.12.1991 können Ersatzzeiten nicht mehr vorliegen.
1 Ersatzzeit
Ersatzzeiten gehören innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie können frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Versicherten und nur insoweit angerechnet werden, wenn während dieser Zeit keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat.
1.1 Kindererziehung
Kindererziehungszeiten vor 1986 sowie die Kindererziehungszeiten von 1986 bis 1991, soweit diese sich an die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats anschließen (sog. Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder im Umfang von bis zu 18 Kalendermonaten), stehen einer Anerkennung von Ersatzzeiten nicht entgegen, da während dieser Kindererziehungszeiten seinerzeit keine Rentenversicherungspflicht bestand.
1.2 Nachversicherung
Für Zeiten, in denen eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, kommen Ersatzzeiten nicht infrage.
1.3 Wartezeit/Rentenberechnung
Ersatzzeiten zählen, wie Beitragszeiten und anders als die weiteren beitragsfreien Zeiten, bei allen Wartezeiten mit. Ersatzzeiten erhalten in der Rentenberechnung bei der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert.
2 Ersatzzeit-Tatbestände
2.1 Militärischer/militärähnlicher Dienst
Dazu zählt der militärische Dienst nach § 2 BVG i. d. F. bis 31.12.2023, der vor dem Ersten bzw. Zweiten Weltkrieg wegen ...