Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mütterrente

Mario Scharf
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Mütterrente der Rentenversicherung ist weder eine eigene Rentenart noch eine Zusatzleistung ausschließlich für Mütter. Der Begriff "Mütterrente" steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von zunächst einem Jahr (12 Kalendermonate) auf max. 2 Jahre (24 Kalendermonate) ab 1.7.2014 und auf 2,5 Jahre (30 Kalendermonate) ab 1.1.2019. Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen können. Dies gilt auch für Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen haben (Bestandsrentner).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Mütterrente ist am 1.7.2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Rechtsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI. Diese Normen werden für vor 1992 geborene Kinder durch §§ 249, 249a SGB VI ergänzt. Bestand vor dem 1.7.2014 bzw. vor dem 1.1.2019 bereits ein Rentenanspruch mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten, ergeben sich die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für vor 1992 geborene Kinder aus § 307d SGB VI.

Für ältere Mütter, die anstatt einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu ihrer Rente eine Kindererziehungsleistung nach §§ 294, 294a Satz 2 SGB VI erhalten, erhöht sich diese Leistung gem. §§ 295, 295a SGB VI je Kind entsprechend der Regelung für Kindererziehungszeiten.

1 Zusätzliche Kindererziehungszeiten durch die Mütterrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Eltern für die Erziehung von Kindern sog. Kindererziehungszeiten. Nach dem Recht bis zum 30.6.2014 betrug die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder max. 1 Jahr (12 Kalendermonate) und für nach 1991 geborene Kinder max. 3 Jahre (36 Kalendermonate). Der Begriff Mütterrente steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf max. 24 Kalendermonate zum 1.7.2014 (Mütterrente I) und zum 1.1.2019 auf max. 30 Kalendermonate (Mütterrente II).

Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da für jeden Monat an Kindererziehungszeit zusätzliche 0,0833 Entgeltpunkte für jedes vor 1992 geborene Kind hinzukommen können. Seit dem 1.1.2019 sind durch die Mütterrente II 2,5 Jahre an Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Dies sind 18 Monate mehr als nach dem Recht bis Juni 2014 bzw. 6 Monate mehr als nach dem Recht bis Dezember 2018. Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 58,96 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

2 Bestandsrentner bei Einführung Mütterrente

Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen, erhalten keine Neufeststellung ihrer Rente mit den jeweils zusätzlichen Kindererziehungszeiten. Hier hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt, um die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehung in der Rente abzugelten:

Bestand am 30.6.2014 Anspruch auf eine Rente und war in dieser eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt anzurechnen, erhöhte sich diese Rente durch die Mütterrente I ab Juli 2014 um einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten je vor 1992 geborenem Kind, der dem Grunde nach der Anerkennung eines zweiten Kindererziehungsjahres entspricht. Seit dem 1.1.2019 kommen durch die Mütterrente II für diese Bestandsrentner nochmals 0,5 persönliche Entgeltpunkte (West/Ost) pro Kind hinzu, wenn in der Rente für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Dies entspricht der Anerkennung eines weiteren halben Jahres an Kindererziehungszeit.

Begann eine Rente nach Einführung der Mütterrente I ab 1.7.2014, aber vor dem 1.1.2019, beträgt der Zuschlag ebenfalls 0,5 persönliche Entgeltpunkte je vor 1992 geborenem Kind, wenn für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Die Erhöhung der Entgeltpunkte in einer Bestandsrente um Zuschläge erfolgt zum 1.7.2014 bzw. 1.1.2019 von Amts wegen. Hierfür bedarf es keines Antrags.

Gegenüber der Rechtslage bis 30.6.2014 ergibt sich durch einen Zuschlag von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten nach der Mütterrente II aktuell eine um bis zu 58,98 EUR (bundeseinheitlich) höhere monatliche Rente für jedes vor 1992 geborene Kind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    358
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    351
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    292
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    256
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    211
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    187
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    145
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    131
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    127
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    126
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    115
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    114
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    87
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    78
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    76
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    75
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    72
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    70
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)
    70
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    59
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Praxis-Tipp: Besteuerung der Mütterrente
Name
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Müttern und Vätern für Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kindern die sog. Mütterrente.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Mütterrente / 2 Bestandsrentner bei Einführung Mütterrente
Mütterrente / 2 Bestandsrentner bei Einführung Mütterrente

Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen, erhalten keine Neufeststellung ihrer Rente mit den jeweils zusätzlichen Kindererziehungszeiten. Hier hat der ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren