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Beitragsfreiheit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Für Versicherungspflichtige sind in der Sozialversicherung grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings den Vorteil, dass für Zeiten, in denen Entgeltersatzleistungen (u. a. Mutterschafts-, Kranken- oder Verletzten- bzw. Übergangsgeld) oder Elterngeld bezogen werden, Beitragsfreiheit besteht. Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt sind für diese beitragsfreien Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Entgeltersatzleistungen sind beitragsfrei, wenn sie mit den Entgeltersatzleistungen das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Die Entgeltersatzleistung selbst ist allerdings beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die generelle Pflicht zur Beitragszahlung ist in § 223 Abs. 1 SGB V geregelt, die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltersatzleistungen in § 224 Abs. 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse regelt § 23c SGB IV.

Sozialversicherung

1 Kranken- und Pflegeversicherung

Für die Zeit der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Dabei werden die Beiträge je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings für die Zeit des Anspruchs auf Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken- bzw. Übergangsgeld keine Beiträge zu entrichten. Arbeitnehmer, die sich für eine Lebendorganspende oder zur Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen entscheiden, erhalten – sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist – Krankengeld. Der Bezug dieses Krankengeld...

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