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Gesamtleistungsbewertung

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der "Gesamtleistungsbewertung" handelt es sich um ein Bewertungsverfahren für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese rentenrechtlichen Zeiten erhalten im Rentenfall den Wert ausgedrückt in Entgeltpunkten, der sich aus der durchschnittlichen individuellen Gesamt-Beitragsleistung des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum (vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Altersrentenbeginn bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bzw. bis zum Tod des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten) ergibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung finden sich in den §§ 71 bis 74, 84, 263 und 263a SGB VI.

1 Neuberechnung ab 1996

Seit Januar 1996

  • ist die Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten (Kalendermonate, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten, der Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten zusammentreffen) verbessert worden[1];
  • werden weitere im Beitrittsgebiet zurückgelegte Anrechnungszeiten bei der Rente berücksichtigt.[2]

Diese Neuregelungen gelten zunächst nur für Renten, die am 1.1.1996 oder später beginnen bzw. begonnen haben.

Rentenneuberechnung auf Antrag

Damit Berechtigte aus der Zeit davor nicht leer ausgehen, sind deren Renten auf Antrag von ihrem Beginn an nach dem seit 1996 geltenden Recht neu zu berechnen, wenn

  • die Rente beitragsgeminderte Zeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs enthält oder
  • Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen Bezugs von Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind.
 
Hinweis

Neuberechnung nicht für ab 1992 umgewertete Renten

Die dies regelnde Vorschrift[3] gilt nur für Renten, die nach der seit 1992 geltenden Rentenformel berechnet worden sind, nicht aber für ab 1.1.1992 umgewertete Bestandsrenten des Beitrittsgebietes.

Führt die Neuberechnung ausnahmsweise zu einer niedrigeren Rente, ist die "alte" Rente weiterzuzahlen, d. h., die früheren – höheren – persönlichen Entgeltpunkte bleiben erhalten.

[1] § 71 Abs. 2 SGB VI.
[2]

S. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet.

[3] § 309 SGB VI.

2 Gesamtleistungsbewertung

Bei lückenlosem Versicherungsverlauf führt die Gesamtleistungsbewertung[1] zu einem Gesamtleistungswert in Höhe des Beitragsdurchschnitts.

Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten richtet sich nach der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten im sog. belegungsfähigen Zeitraum. Um beitragsfreie Zeiten handelt es sich z. B. bei

  • Anrechnungszeiten,
  • pauschalen Anrechnungszeiten,
  • Zurechnungszeiten sowie
  • Ersatzzeiten.

Daraus ist im Rahmen zweier Berechnungen der für den Versicherten günstigere Durchschnittswert zu ermitteln, und zwar entweder

  • aus der Grundbewertung[2]
    unter Einbeziehung aller Beitragszeiten (also der vollwertigen Beiträge und beitragsgeminderten Zeiten) und etwaiger Berücksichtigungszeiten

    oder

  • aus der Vergleichsbewertung[3]
    nur aus den vollwertigen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten, soweit die Berücksichtigungszeiten nicht zugleich beitragsfreie Zeiten sind.
 
Wichtig

Günstigerprüfung bei Erwerbsminderungsrenten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird eine zweite Vergleichsbewertung durchgeführt. Danach werden Entgeltpunkte für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der (ersten) Vergleichsbewertung ergibt. Damit wird sichergestellt, dass bei Erwerbsminderungsrenten Einkommensminderungen in den letzten 4 Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. Zu Einkommensminderungen kann es beispielsweise durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommen.

Der höhere Durchschnittswert, der ggf. noch begrenzt wird[4], bestimmt den "Rentenwert" dieser Zeiten.

[1] § 71 SGB VI.
[2] § 72 SGB VI
[3] § 73 SGB VI
[4]

S. Begrenzte Gesamtleistungsbewertung.

2.1 Bewertung beitragsgeminderter Zeiten

Sind ausnahmsweise keine vollwertigen Beiträge, sondern nur beitragsgeminderte Zeiten vorhanden (z. B. Erwerbsminderung bereits während der Ausbildung), gilt für die Bildung des Durchschnittswertes:

Zeiten einer beruflichen Ausbildung

  • erhalten je Monat mindestens 0,0625 Entgeltpunkte (bzw. 5/6 hiervon = 0,0521 bei nur Glaubhaftmachung);
  • werden insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.

Anrechnungszeiten vor 1957 erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für die pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.[1]

 
Achtung

Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erhöht sich für jeden Kalendermonat an Berücksichtigungszeit

  • wegen Kindererziehung um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergeben (0,0833 Entgeltpunkte), sofern zeitgleiche Beiträge nicht vorliegen. Die Kinderberücksichtigungszeit ist ggf. zei...

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