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Jansen, SGB VI § 250 Ersatzzeiten

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Der Regelungsinhalt des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, berücksichtigt aber auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, nach der eine Anerkennung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeit frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres eines Versicherten möglich ist. Anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sieht die Vorschrift eine zeitliche Einschränkung vor, in dem sie die Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten nach dem 31.12.1991 generell ausschließt. Besondere Anrechnungsvoraussetzungen (Vorbeitrag, Anschlussversicherung, Halbbelegung, verkürzte Halbbelegung), wie sie in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht enthalten waren, sind ab dem 1.1.1992 nicht mehr vorgesehen; es reicht vielmehr aus, wenn die Versicherteneigenschaft nachgewiesen wird.

Die in Abs. 2 Nr. 1 enthaltene Regelung, nach der eine Ersatzzeit nicht für Zeiten berücksichtigt werden kann, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, entspricht ebenfalls dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

Durch Art. 1 Nr. 61 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hat die Vorschrift wegen des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland einige redaktionelle Änderungen erfahren. Außerdem wurde Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift neu gefasst. Dadurch können auch Versicherten, die nur deshalb nicht zum Personenkreis des § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) gehören, weil sie am 3.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen hatten, Ersatzzeiten nach dieser Regelung anerkannt werden...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 250 Ersatzzeiten
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 250 Ersatzzeiten

  (1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1.Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14.Lebensjahr   1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des ...

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