Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1.Die Errichtung einer Sitzgruppe aus Massivholz (bereits 1982 von den Antragsgegnern mit Billigung der übrigen Antragsgegner auf gemeinschaftlicher Grünfläche aufgestellt) bedarf als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums keines Beschlusses, wenn hierdurch die restlichen Eigentümer nicht beeinträchtigt und als duldungspflichtig anzusehen sind ( § 14 Nr. 1 WEG).

2.Beeinträchtigungen, die nicht von der baulichen Veränderung selbst, sondern deren Benutzern ausgehen, können einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG, nicht jedoch die Beseitigung der baulichen Veränderung rechtfertigen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.1997, 11 Wx 94/96= ZMR 11/1997, 608)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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