Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht bei Errichtung einer Sitzgruppe auf gemeinschaftlicher Grünfläche

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 1996 – 11 T 539/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen und die den Antragsgegnern im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 26 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K… straße … in G… N… Die Antragsteller begehren die Beseitigung einer Sitzgruppe aus Massivholz, die im Jahre 1982 von dem Antragsgegner P… mit Billigung der übrigen Antragsgegner auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grünfläche errichtet wurde. Die Antragsteller fühlen sich durch die Sitzgruppe, die im Frühling und Sommer einen „kommunikativen und kulinarischen Treffpunkt” darstelle, beeinträchtigt und nehmen die Antragsgegner auf Beseitigung in Anspruch. Ihr Antrag ist vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, die Sitzgruppe müsse schon deshalb entfernt werden, weil durch deren Errichtung das Gemeinschaftseigentum baulich verändert worden sei (§ 22 Abs. 1 WEG) und eine solche Veränderung in jedem Falle einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetze.

a) Die Errichtung der Sitzgruppe stellt, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese ist auch nicht durch einen Beschluß der Wohnungseigentümer gedeckt, sondern geht auf eine im Rahmen der Versammlung vom 17.11.1981 geäußerte Anregung zurück (vgl. Protokoll AS. 181). Ein förmlicher Beschluß wurde nicht gefaßt.

b) Ein solcher war jedoch aus Rechtsgründen auch nicht zwingend erforderlich.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG bedarf eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums keiner Zustimmung durch solche Wohnungseigentümer, die durch die Veränderung nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift modifiziert das in Satz 1 aufgestellte Erfordernis der Einstimmigkeit. Sie kehrt dadurch aber nicht zu dem nach § 21 Abs. 3 WEG geltenden, nur für die ordnungsmäßige Verwaltung passenden Grundsatz der Mehrheitsentscheidung zurück (BGHZ 73, 196, 199 f), vielmehr führt ihre folgerichtige Anwendung dazu, daß ein Beschluß der Wohnungseigentümer entbehrlich ist, wenn kein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt wird (BGHZ 73, 196, 202).

c) So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erwächst aus der Errichtung der Sitzgruppe auf der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Grünfläche keinem Wohnungseigentümer ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (vgl. § 14 Nr. 1 WEG). Das Amtsgericht hat dargelegt, warum die mit der Sitzgruppe verbundene optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums allenfalls als geringfügig und deshalb die Veränderung als nicht zustimmungsbedürftig anzusehen ist. Diese tatrichterliche Würdigung hat sich das Landgericht – nach eigener Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheines – ausdrücklich zu eigen gemacht (S. 4 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses).

Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für andere Wohnungseigentümer keine über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung gegeben ist.

d) Der Senat ist hieran im Rechtsbeschwerdeverfahren gebunden (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Rechtsfehler, insbesondere Aufklärungsmängel (§ 12 FGG), sind nicht ersichtlich.

Der Tatrichter hat auch keinen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht mögliche Beeinträchtigungen, die nicht von der Sitzgruppe selbst, sondern von den Benutzern ausgehen, bei seiner Beurteilung bewußt außer Betracht gelassen hat. Insoweit stehen den Antragstellern auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 WEG ggf. unabhängig vom vorliegenden Verfahren Unterlassungsansprüche zu (vgl. hierzu Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 42). Es liegt auf der Hand, daß von der umstrittenen Sitzgruppe gemeinverträglich, nicht störend Gebrauch gemacht werden kann, ebenso wie es denkbar ist, daß einzelne Wohnungseigentümer diese dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnende Einrichtung in unzulässiger Weise nutzen. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von einer gemeinschaftlichen Grünfläche, die nicht mit einer fest installierten Sitzgelegenheit versehen ist. Auch in einem solchen Falle kann die Nutzung – etwa mit Campingmobiliar – rücksichtsvoll oder aber nach Art, Ausmaß und Tageszeit u...

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