Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Streitwert für die Ehescheidung auf 22.100,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und begehrte die Reduzierung des Streitwertes auf 10.800,00 EUR.

Ihr Rechtsmittel führte zum Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG den Streitwert für die Ehesache zu hoch angesetzt.

Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 GKG sei der Streitwert für die Ehescheidung zunächst nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bemessen und im Übrigen bei entsprechenden Vermögensverhältnissen der Parteien i.S.v. § 48 Abs. 2 S. 1 GKG ggf. zu erhöhen. Maßgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Spätere Einkommensveränderungen seien unbeachtlich.

Zu den Einkünften der Parteien i.H.v. 2.500,00 EUR aufseiten des Antragsgegners und i.H.v. 700,00 EUR aufseiten der Antragstellerin sei das monatliche Kindergeld von 154,00 EUR zu addieren. Abzusetzen sei im Hinblick auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des Senats die Unterhaltspflicht ggü. dem minderjährigen Kind in Höhe eines Pauschalbetrages von 300,00 EUR für Unterhaltsaufwendungen.

Das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende und von ihm selbst genutzte Einfamilienhaus sei in der Weise zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die von dem Antragsgegner zu bedienenden Annuitäten i.H.v. rund 700,00 EUR monatlich ein überschießender Wohnwert i.H.v. 150,00 EUR als zusätzliches Einkommen einbezogen werde. Eine Heranziehung des Verkehrswertes als Berechnungsgrundlage unterbleibe, solange die Immobilie nicht als Luxusobjekt anzusehen sei und von den Parteien oder nach der Trennung von einer der Parteien in Fortsetzung der zuvor gemeinsamen ehelichen Nutzung zu privaten Wohnzwecken genutzt werde und das Maß der Nutzung den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen sei (im Anschluss an OLG Köln, FamRZ 1987, 183; Schl-HolstOLG, OLGR 2003, 14; Schneider/Herget, Streitwert-Komm., 12.Aufl., Rz. 1322).

Nach Auffassung des OLG errechnete sich ein monatliches Gesamteinkommen der Parteien i.H.v. 3.204,00 EUR und ein 3-Monats-Betrag i.H.v. 9.612,00 EUR.

Vermögen der Parteien seien nur zu berücksichtigen, soweit es Freibeträge von 20.000,00 EUR für jeden Ehegatten und 10.000,00 EUR für jedes Kind übersteige. Nur ein Vermögenswert, der darüber hinausgehe, sei mit einem Bruchteil von 5 % dem sich aus dem Einkommen der Parteien ergebenden Wert hinzuzusetzen.

Ein solcher Vermögensüberschuss werde jedoch im vorliegenden Fall nicht erreicht.

Insgesamt setzte das OLG den Streitwert auf 9.612,00 EUR unter Hinweis darauf fest, dass im Streitwertfestsetzungsverfahren eine Bindung an Anträge nicht gelte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.04.2008, 6 WF 196/07

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