FinMin Bayern, 10.5.2004, 34 - S 3810 - 023 - 20976/04

Bei der Ermittlung des Jahreswerts eines Nutzungsrechts im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs des damit belasteten Erwerbers können die Zinsen für Verbindlichkeiten, die auf dem übertragenen Vermögensgegenstand lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind, ebenso wie bei unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Kapitalwert des Nutzungsrechts nach § 10 ErbStG abziehbar ist.

Wird einer Person unentgeltlich ein Nutzungsrecht eingeräumt und hat diese aufgrund der gesetzlichen (§ 1047 BGB) oder einer vertraglichen Verpflichtung die Zinsen für die auf dem Vermögensgegenstand, an dem das Nutzungsrecht besteht, lastenden Verbindlichkeiten zu tragen, liegt insoweit keine Bereicherung des Nutzungsberechtigten vor. Die Zinsen sind deshalb bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nutzungsrechts abzuziehen.

 

Normenkette

ErbStG § 10

ErbStG § 25

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