Leitsatz

  • Ermächtigungsbeschluss zur Durchsetzung von Wohngeldansprüchen der teilrechtsfähigen Gemeinschaft
  • Verjährung von Wohngeldvorauszahlungsansprüchen (nach a.F. des BGB)
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG; § 197 BGB a.F.

 

Kommentar

  1. Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Eigentümerversammlung einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluss ermächtigen, Ansprüche des Verbandes im eigenen Namen durchzusetzen. Ebenso ist die Ermächtigung aller Wohnungseigentümer möglich, was nicht ausdrücklich geschehen muss, sondern sich auch aus einem Beschluss zur Einleitung eines solchen Inkassoverfahrens ergeben kann. Es entspricht nach wie vor h.R.M., dass auch ein oder mehrere Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur Prozessführungsbefugnis ermächtigt werden können, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert (vgl. bereits BGH v. 10.6.2005, V ZR 235/04, NZM 2005, 626).
  2. Der Anspruch der Gemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet (vgl. zur Überleitung Art. 229 § 6 I EGBGB). Die Verjährung betrug hier 4 Jahre. Die rechtliche Qualifikation der Wohngeldvorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG als wiederkehrende Leistungen ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans, zu erbringen sind. Die aufgrund der jeweiligen Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu leistenden Vorschüsse bilden keine in Raten aufgeteilte Schuld, sondern werden von dem für das jeweilige Jahr angenommenen Bedarf der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Die Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. muss i.Ü. nicht unveränderlich sein.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.2005, V ZR 350/03BGH v. 24.6.2005, V ZR 350/03, NZM 19/2005, 747 = ZMR 11/2005, 884

Anmerkung

Im Anschluss an die Schuldrechtsreform (ab 01.01.2002) gilt auch für sog. wiederkehrende Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (vgl. § 197 Abs. 2 i.V. mit § 195 BGB n.F.).

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