Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen für den Zeitraum 1.8.2012 bis 3.4.2013 in Anspruch, weil er nach ihren Tarifbedingungen wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente vom 1.5.2012 bis zum 31.5.2013 nicht mehr versicherungsfähig gewesen sei. Der Bekl. meint, er sei trotz Rentenbezugs weiter versicherungsfähig gewesen, weil die Rente nur aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, nicht wegen tatsächlicher Berufsunfähigkeit. Widerklagend verlangt er von der Kl. deshalb weitere Krankentagegeldleistungen für den Zeitraum vom 4.4. bis zum 21.5.2013.

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