Normenkette

MB/KT 78 § 15a; MB-BUZ § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 90/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages anzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung – vereinbart sind die MB/KT 78 und die Tarifbedingungen des Tarifs 8 (Bl. 54 f. d.A.) – auf Zahlung von Krankentagegeld (täglich 150 DM) für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis 28.2.2001 i.H.v. 54.900 DM in Anspruch.

Widerklagend beansprucht die Beklagte i.H.v. 12.517,25 DM die Rückzahlung der von ihr im Zeitraum vom 1.12.1999 bis 28.2.2000 an den Kläger erbrachten Tagegeldzahlungen (unter Berücksichtigung eines anderweitigen Guthabens des Klägers).

Aufgrund einer seit dem 9.2.1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen psychischer Beschwerden (depressive Erkrankung) zahlte die Beklagte das vereinbarte Tagegeld bis einschl. 28.2.2000.

Mit Schr. v. 20.3.2000 (Bl. 15 f. d.A.) forderte sie die von ihr am 1.12.1999 erbrachten Zahlungen mit der Begründung zurück, sie habe erst jetzt erfahren, dass der Kläger seit dem 1.9.1999 Leistungen aus einer bei der … bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden BUZ) beziehe. Deshalb sei sein Anspruch auf Krankentagegeldleistungen wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit gem. § 15 lit. a MB/KT 78 i.V.m. Tarifbedingungen zu Tarif 8 (Vorbem. vor Nr. 1.) mit Ablauf des 30.11.1999 erloschen. Gleichzeitig wurde dem Kläger der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung angeboten.

Der Kläger hält den Bezug von Rentenleistungen aus der BUZ für unschädlich, weil die Rente nur wegen einer (fiktiven) Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Signal Iduna geleistet werde.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 101 ff. d.A.), hat das LG sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und die Abwehr der Widerklage erstrebt. Er meint, er sei nicht berufsunfähig i.S.d. § 15 lit. b MB/KT 78, weil nach ärztlichem Befund von einer hohen Genesungswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Da der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 15 lit. b MB/KT 78 eigenständig definiert sei, sei dieser Begriff auch bei der Beurteilung der Versicherungsfähigkeit in den Tarifbedingungen zu Tarif 8 maßgeblich.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.900 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes aus 39.300 DM seit dem 10.12.2001 sowie aus weiteren 15.000 DM seit Klagezustellung zu zahlen;

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger berufsunfähig i.S.d. § 15 lit. b MB/KT 78 sei, weil die Regelungen des § 15 lit. a und b MB/KT 78 alternativ nebeneinander stünden. Maßgeblich für die Beendigung ihrer Leistungspflicht zum 30.11.1999 sei somit allein, dass der Kläger gem. § 15 lit. a MB/KT 78 Leistungen aus einer BUZ beziehe, da wegen der Spezialität der BUZ einerseits und der Krankentagegeldversicherung andererseits Leistungen aus beiden Versicherungen zwar nacheinander, nicht jedoch gleichzeitig gewährt werden könnten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Seine Klage auf weitere Krankentagegeldzahlungen über den 28.2.2000 hinaus ist unbegründet, die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung für von ihr in der Zeit vom 1.12.1999 bis 28.2.2000 erbrachter Krankentagegeldzahlungen hingegen begründet.

Nach § 15 lit. a MB/KT 78 i.V.m. den Tarifbestimmungen zu Tarif 8 (Vorbem. vor Nr. 1) besteht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung bedingungsgemäßen Krankentagegeldes über den 30.11.1999 hinaus nicht.

§ 15 lit. a MB/KT 78 bestimmt die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer...

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