Insbesondere um einen temporären Zugriff im Fall von Liquiditätsengpässen auf die Erhaltungsrücklage zu vermeiden, bietet es sich im Rahmen einer Teilauflösung der Erhaltungsrücklage geradezu an, die dort vorhandenen überschüssigen finanziellen Mittel in eine Liquiditätsrücklage zu transferieren. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage – auch neben einer bestehenden Erhaltungsrücklage – entspricht jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Und hier hat die Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass es nicht nur ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, eine Liquiditätsrücklage zu bilden, sondern hierzu auch Mittel der Erhaltungsrücklage entsprechend umzuwidmen.[1]

Dies gilt auch dann, wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage übersteigen und zu deren Finanzierung aber ohnehin die vorhandene Erhaltungsrücklage nicht ausreichen würde.[2]

 

Musterbeschluss: Teilauflösung der Erhaltungsrücklage zur Bildung einer Liquiditätsrücklage

TOP XX Teilauflösung der Erhaltungsrücklage unter Bildung einer Liquiditätsrücklage

Die Erhaltungsrücklage weist derzeit liquide Mittel in Höhe von 80.457,00 EUR auf. Größere Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums sind nicht absehbar. Für eine Wohnanlage vergleichbaren Alters, vergleichbarer Größe und Ausstattung ist eine Erhaltungsrücklage in Höhe von 50.000,00 EUR angemessen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage in Höhe von 30.000,00 EUR. Der Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR soll als Liquiditätsrücklage, insbesondere zum Ausgleich von Hausgeldausfällen einzelner Wohnungseigentümer, weiter im Gemeinschaftsvermögen bleiben. Der Betrag soll auch weiterhin auf dem zinsbringenden Bankkonto der Erhaltungsrücklage verbleiben. Der Verwalter ist im Fall von Hausgeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer und insoweit zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen des gemeinschaftlichen Girokontos zum Zugriff auf die Liquiditätsrücklage berechtigt. Diese Berechtigung ersetzt allerdings nicht die Verpflichtung des Verwalters, Maßnahmen zur Beitreibung der Hausgeldrückstände zu ergreifen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] AG Lübeck, Urteil v. 18.3.2022, 35 C 52/21.
[2] AG Köln, Urteil v. 17.1.2023, 215 C 48/22.

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