Leitsatz

Ein Miteigentümer hat einen Anspruch gegen den Verwalter auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung für die nächste Eigentümerversammlung, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil sachliche Gründe für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen. Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 16.05.2011, 1 S 5166/11LG München I, Urteil vom 16.5.2011 – 1 S 5166/11

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