Wichtig

Grundsätzliches Verbot bleibt bestehen

§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO beinhaltet weiterhin das grundsätzliche berufsrechtliche Verbot von Erfolgshonoraren und lässt Erfolgshonorare nur zu, soweit es das RVG ausdrücklich erlaubt (§ 4a RVG). Auch bei ausnahmsweise zulässigen erfolgsbasierten Vergütungen ist es dem Anwalt untersagt, sich zu verpflichten, Gerichts-, Verwaltungs- oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Ausnahmsweise gilt dies in Fällen des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG nicht (Tz. 2.3).

Die gesetzliche Definition, was ein Erfolgshonorar (nicht) ist: Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen (§ 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO).

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