Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB).

Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 BGB zulässigen Anordnungen treffen (§ 2289 Abs. 2 BGB). Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen.[1] Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen.[2] Die Entziehung des Pflichtteils selbst ist allerdings erst nach Rücktritt vom Erbvertrag möglich (§ 2294 BGB). Die Anordnungen sind auflösend bedingt für den Fall, dass der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls nachhaltig seinen verschwenderischen Lebenswandel beendet hat oder nicht mehr überschuldet ist (§ 2338 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben (§ 2297 Satz 1 BGB), denn der Tod des Vertragspartners lässt beim einseitigen Erbvertrag das Rücktrittsrecht des Erblassers unberührt, ändert aber die Form des Rücktritts zum aufhebenden Testament gem. §§ 2254, 2258 BGB.

[1] Vgl. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf solche Anordnungen findet § 2336 Abs. 1 bis 3 BGB entsprechende Anwendung, vgl. § 2338 Abs. 2 Satz 1 BGB.
[2] § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Abkömmling hat in einem solchen Fall Anspruch auf den jährlichen Reinertrag der Testamentsvollstreckung, wobei hier eine betragsmäßige Begrenzung im Hinblick auf einen etwaigen Sozialhilferegress geboten sein kann.

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