Die Beteiligten sollten die Auswirkung eines Rücktritts auf die übrigen Verfügungen ausdrücklich vertraglich regeln, weil vertragsmäßige und einseitige Verfügungen nur wirksam bleiben, wenn ein entsprechender Wille der Vertragspartner anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3, § 2299 Abs. 3 BGB). Im Regelfall erweist sich auch in diesem Zusammenhang die gesetzliche Regelung als interessengerecht, und zwar sowohl in einem zwei- als auch in einem mehrseitigen Erbvertrag, sodass für den Fall des Rücktritts die Gesamtnichtigkeit aller vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen beider Seiten als Rechtsfolge vereinbart werden sollte.

 

Formulierungsbeispiel:

Ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen des Rücktritts

Mit Zugang der Rücktrittserklärung beim anderen Teil wird dieser Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam.

oder:

Uns ist bekannt, dass gemäß § 2298 Abs. 2 BGB der Rücktritt grundsätzlich auch etwaige einseitige Verfügungen beider Vertragsteile beseitigt. Eine hiervon abweichende Regelung wollen wir nicht treffen.

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