Als "einseitige Erbverträge" – zu unterscheiden von "einseitigen Verfügungen" gem. § 2299 BGB – werden solche Vereinbarungen bezeichnet, in denen nur ein Vertragspartner eine bindende Verfügung von Todes wegen trifft, der andere Vertragspartner also entweder überhaupt nicht von Todes wegen verfügt oder jedenfalls nicht mit erbrechtlicher Bindungswirkung.
Formulierungsbeispiel:
Einseitiger Erbvertrag mit erbvertraglich bindender Einsetzung der Tochter zur Erbin
II. Erbeinsetzung |
Die Beteiligte zu 1) beruft zu ihrer alleinigen unbeschränkten Erbin die Beteiligte zu 2).
III. Erbvertragliche Bindung |
Die Beteiligte zu 2) nimmt die vorstehend unter Ziffer II. getroffenen Verfügungen der Beteiligten zu 1) mit erbvertraglicher Bindung an.
Formulierungsbeispiel:
Zweiseitiger Erbvertrag[1] mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehepartner
II. Erbeinsetzung |
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein, und zwar gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.
III. Erbvertragliche Bindung |
Wir nehmen unsere vorstehenden Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung mit erbvertraglicher Bindungswirkung wechselseitig an. Über die Bedeutung der Bindung hat uns der Notar belehrt.
Schließlich sind die praktisch wohl eher seltenen "mehrseitigen" Erbverträge zu erwähnen, bei denen mehr als zwei Vertragsparteien bindend beteiligt sind.[2]
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