Als "einseitige Erbverträge" – zu unterscheiden von "einseitigen Verfügungen" gem. § 2299 BGB – werden solche Vereinbarungen bezeichnet, in denen nur ein Vertragspartner eine bindende Verfügung von Todes wegen trifft, der andere Vertragspartner also entweder überhaupt nicht von Todes wegen verfügt oder jedenfalls nicht mit erbrechtlicher Bindungswirkung.

 

Formulierungsbeispiel:

Einseitiger Erbvertrag mit erbvertraglich bindender Einsetzung der Tochter zur Erbin

 
II. Erbeinsetzung

Die Beteiligte zu 1) beruft zu ihrer alleinigen unbeschränkten Erbin die Beteiligte zu 2).

 
III. Erbvertragliche Bindung

Die Beteiligte zu 2) nimmt die vorstehend unter Ziffer II. getroffenen Verfügungen der Beteiligten zu 1) mit erbvertraglicher Bindung an.

 

Formulierungsbeispiel:

Zweiseitiger Erbvertrag[1] mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehepartner

 
II. Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein, und zwar gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.

 
III. Erbvertragliche Bindung

Wir nehmen unsere vorstehenden Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung mit erbvertraglicher Bindungswirkung wechselseitig an. Über die Bedeutung der Bindung hat uns der Notar belehrt.

Schließlich sind die praktisch wohl eher seltenen "mehrseitigen" Erbverträge zu erwähnen, bei denen mehr als zwei Vertragsparteien bindend beteiligt sind.[2]

[1] Zweiseitige Erbverträge sind solche, in denen beide Vertragspartner bindende Verfügungen von Todes wegen treffen. Der Begriff "zweiseitig" ist jedoch insofern nicht gleichbedeutend mit dem Terminus "gegenseitig", denn er beschreibt sowohl Erbverträge, in denen die Partner einander ("gegenseitig") bedenken, als auch solche, in denen zumindest einer der Partner vertragsmäßig ausschließlich einen Dritten bedenkt. Bei einem zweiseitigen Vertrag hat grundsätzlich die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge (§ 2298 Abs. 1 BGB), es sei denn, dass ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre (§ 2298 Abs. 3 BGB). Daher sollte ein zweiseitiger Erbvertrag ausdrückliche und unmissverständliche Regelungen darüber enthalten, welche Rechtsfolge die Parteien für den Fall der Nichtigkeit einer Verfügung wünschen.
[2] Vgl. hierzu Reithmann, DNotZ 1957 S. 527.

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