(1) 1Grundbesitzwerte (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte und Grundstückswerte für Grundvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke) sind gesondert, gegebenenfalls auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). 2Zuständig ist das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

(2) 1Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß. 2Für Erbschaftsteuerzwecke gilt darüber hinaus bezüglich der Bedarfsbewertung Folgendes:

 

1.

War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem neuen Eigentümer allein zuzurechnen.

 

2.

1War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit diesen Erwerbern gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen; der Wert der wirtschaftlichen Einheit ist allen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbteilen zuzurechnen. 2Die Feststellung erfolgt stets gegenüber allen Miterben, wenn sich bei mindestens einem Erwerber eine "materielle" Steuerpflicht ergibt (Bedarfsbewertung).

 

3.

1War der Erblasser Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Miteigentumsanteil daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit sowie der Wert des vererbten Miteigentumsanteils nach Nummer 1 oder 2 festzustellen und dem oder den Erben zuzurechnen. 2Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.

 

(3) 1Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn der Wert für dessen Erbschaftsbesteuerung benötigt wird. 2Der Vermächtnisnehmer wird im Fall des Grundbesitzvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung übergegangen. 3Die Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgt unabhängig davon, ob gegenüber den Erben eine gesonderte, bei mehreren Erben eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt.

 

(4) 1Geht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran im Wege der Schenkung unter Lebenden über, ist für jeden Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit-)Eigentumsanteils am Grundbesitz gesondert festzustellen. 2Entsprechendes gilt für Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.

 

(5) Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft sind zur Ermittlung des anteiligen Werts gegenüber dem Erwerber folgende Feststellungen im Sinne von Absatz 1 bis 4 erforderlich:

 

1.

1In jedem Erwerbsfall sind Feststellungsbescheide über alle Grundstücke, die zum Vermögen der Grundstücksgesellschaft gehören, von den jeweils zuständigen Lagefinanzämtern zu erteilen. 2In den Feststellungsbescheiden ist neben dem gesamten Grundstückswert der Anteil des Erblassers oder Schenkers anzugeben und nach Angaben der Erbschaftsteuerstelle den Erwerbern zuzurechnen.

 

2.

1Bei weiteren Erwerben von Anteilen an derselben Grundstücksgesellschaft kann das jeweilige Lagefinanzamt der Bedarfsbewertung den nach Nummer 1 ermittelten Grundstückswert (sog. Basiswert) zugrunde legen. 2Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt ermittelte Grundstückswert. 3Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr, wenn innerhalb dieses Jahres an dem Grundstück keine wesentlichen Änderungen tatsächlicher Art eingetreten sind. 4Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Besteuerungszeitpunkt durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln. 5Der Erwerber kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Grundstückswerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Grundstücksdaten erreichen.

 

3.

1Die vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaft ist nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens. 2Eine Mitteilung der Basiswerte an die Grundstücksgesellschaften ist nur unter Beachtung des Steuergeheimnisses, zum Beispiel mit Einverständnis des Anteilserwerbers, zulässig.

 

(6) 1Beim Erwerb von Anteilen an gewerblich tätigen und gewerblich geprägten Personengesellschaften i...

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