Ein Ehegatte kann dem anderen Ehegatten auch Betriebsvermögen übertragen. Hierfür stehen dem Erwerber bei Einhalten bestimmter Voraussetzungen die Begünstigungen des § 13a ErbStG.[1] Ferner gibt es noch den Entlastungsbetrag nach 19a ErbStG.

Wenn jedoch die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt, greift das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Bedürfnisprüfung nach § 28a ErbStG.

Dies ist beim Überschreiten der Grenze von 26.000.000 EUR (sog. Schwellenwert) der Fall.[2]

Zur Prüfung des Schwellenwerts sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen.[3]

Ferner gibt es auch die Stundungsregelung nach § 28 Abs. 1 ErbStG.[4]

Voraussetzung ist jedoch, dass begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG übertragen wird. Hierunter fallen u. a. Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder GmbH-Beteiligungen mit einer Beteiligung von mehr als 25 %. Bei letzteren gilt aber die Poolregelung zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des 85 %igen Verschonungsabschlags

Der Ehegatte E wendet am 1.12.2023 dem Ehegatten F einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich zu. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 0 % und das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG 5.100.000 EUR.

Lösung

F kann den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen, da die Grenze von 26.000.000 EUR nicht überschritten wurde. Es ergibt sich folgende Berechnung.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) zu errechnen.

 
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 5.100.000 EUR
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.335.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 765.000 EUR

Zu prüfen ist, ob der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren ist.

 
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 EUR  
verbleibendes begünstigtes    
Betriebsvermögen (s. o.) 765.000 EUR 765.000 EUR
abzüglich Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
Übersteigender Betrag 615.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 307.500 EUR ./. 307.500 EUR
verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen   765.000 EUR

Der Abzugsbetrag schmilzt hier auf 0 EUR ab. Damit unterliegt das gesamte nicht begünstigte Vermögen i. H. v. 765.000 EUR der Besteuerung.

Es berechnet sich die Schenkungsteuer für F wie folgt:

 
steuerpflichtiges Betriebsvermögen (s. vorstehend) 765.000 EUR
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 265.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 29.150 EUR

Es ergibt sich für F eine schenkungsteuerliche Belastung i. H. v. 29.150 EUR.

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen (§ 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG dann kann – auf Antrag – ein 100 %iger Verschonungsabschlag zur Anwendung kommen (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Hier bleibt der Abzugsbetrag ohne Auswirkung.[5]

 
Praxis-Beispiel

Inanspruchnahme des 100 %igen Verschonungsabschlags

Der eingetragene Lebenspartner überträgt im Dezember 2023 lebzeitig einen Betrieb auf den anderen Lebenspartner. Verwaltungsvermögen ist im Betrieb nicht vorhanden. Das begünstigte Vermögen des Betriebs beträgt 4.800.000 EUR.

Lösung

Der beschenkte Lebenspartner kann den 100 %igen Verschonungsabschlag beantragen.[6]

Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Antrag wurde gestellt, Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht überschritten und das Verwaltungsvermögen macht nicht mehr als 20 % aus).

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

 
nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 4.800.000 EUR
abzüglich 100 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.800.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 0 EUR

Wird ein Antrag auf die 100 %ige Optionsverschonung gestellt, so muss aber beachtet werden, dass der Antrag nach Zugang dieser Willenserklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerrufen werden kann.[7]

Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG findet bei Ehegatten keine Anwendung, da Ehegatten in die Steuerklasse I einzuordnen sind, die Tarifbegrenzung jedoch nur bei Steuerklasse II und III gilt. Anders sieht dies hingegen aus, wenn die Ehegatten inzwischen geschieden sind, da der geschiedene Ehegatte in die Steuerklasse II gehört (§ 15 Abs. 1 Stkl. II Nr. 7). In diesem Fall findet § 19a ErbStG Anwendung.

 
Hinweis

Voraussetzung Regelverschonung

Voraussetzung für § 19a ErbStG ist jedoch, dass die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG zur Anwendung kommt. Nach R E 19a.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 gilt der Entlastungsbetrag bzw. die Tarifbegrenzung zwar auch bei der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG, läuft aber m. E. aufgrund der 100 %igen Steuerbefreiung grundsätzlich ins Leere.

Ferner müssen auch bestimmte Behaltensregelungen eingehalten werden. Denn der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit w...

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