Eine Beteiligung nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG gilt in den nachfolgenden drei Fällen als steuerschädliches Verwaltungsvermögen und ist dann als steuerschädlich zu qualifizieren, wenn das Vermögen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft ihrerseits mehrheitlich (d. h. zu > 50 Prozent ) aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies kommt vor bei Beteiligungen an:

  • einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (unabhängig davon, ob gewerblich tätig oder geprägt),
  • einer freiberuflichen Sozietät,
  • ausländischen Personengesellschaft.

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