Der Antrag auf Rückanwendungsoption ist wie folgt in der täglichen Praxis auszuüben:

Erbfall nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 ohne Steuerfestsetzung mangels Abgabe einer Steuererklärung:

Der Vermögensempfänger kann das Wahlrecht zum "alten" oder "neuen" Recht ausüben. Bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung kann der Antrag auf das "neue" Recht gestellt werden.

 

Musterformulierung "Änderungsantrag"

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen ich [wir] als Erbe [Erben] des [der] am xx.xx.xxxx verstorbenen Herrn … [verstorbenen Frau …] die Anwendung des neuen Bewertungs- und Erbschaftsteuerrechts in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes.

Mir [Uns] ist bekannt, dass für die Steuerfestsetzung die "alten" persönlichen Freibeträge anzuwenden sind.

Weiterhin ist mir [uns] bekannt, dass bei der Nichterfüllung der Voraussetzungen (= Behaltensfrist und Lohnsummenklausel) ein Wechsel zum "alten" Verschonungssystem nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift Antragsteller)

 
Hinweis

Es ist davon auszugehen, dass in den neuen Erbschaftsteuerformularen für "Optionsfälle" Angaben vonseiten des Vermögensempfängers zu machen sind.

Erbfall nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 mit Steuerfestsetzung

Soweit Steuerfestsetzungen unter dem Vorläufigkeitsvermerk stehen, können diese mittels einfachen Antrags zum "neuen Recht" geändert werden. Nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids wird der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.

Soweit Steuerfestsetzungen unanfechtbar sind, kann die Anwendung der Rückanwendungsoption trotzdem beantragt werden.[1]

 

Musterformulierung "Änderungsantrag"

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen ich [wir] als Erbe [Erben] des [der] am xx.xx.xxxx verstorbenen Herrn … [verstorbenen Frau …] die Anwendung des neuen Bewertungs- und Erbschaftsteuerrechts in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes.

Ich [Wir] beantrage[n], die Erbschaftsteuerfestsetzung vom xx.xx.xxxx zu ändern.

Die Unterlagen für die Wertermittlung (= gemeiner Wert) habe[n] ich [wir] diesem Antrag beigefügt.

Mir [Uns] ist bekannt, dass für die Steuerfestsetzung die "alten" persönlichen Freibeträge anzuwenden sind.

Weiterhin ist mir [uns] bekannt, dass bei der Nichterfüllung der Voraussetzungen (= Behaltensfrist und Lohnsummenklausel) ein Wechsel zum "alten" Verschonungssystem nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift Antragsteller)

[1] Art. 3 Abs. 2 ErbStRG.

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