Zur Ermittlung des zukünftig erzielbaren Jahresertrags ist auf Werte der Vergangenheit zurückzugreifen. Ausgangspunkt sind daher die gem. § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungszeitpunkt, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Dabei sind aber zunächst die Erträge und Aufwendungen für

  • nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen
  • Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie
  • junge Wirtschaftsgüter

auszusondern (§ 200 Abs. 2 bis 4 BewG).

Nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen

Unter nicht notwendigem Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter und die mit diesen im wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden zu verstehen, die aus dem Gewerbebetrieb oder der Gesellschaft herausgelöst werden können, ohne dass die eigentliche Unternehmenstätigkeit beeinträchtigt wird. Welche Wirtschaftsgüter hier im Einzelnen darunter fallen, ist entsprechend der betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse, die bzgl. der "sonstigen" Ertragswertverfahren bereits herausgearbeitet wurden, festzustellen. Typische Beispiele sind nicht betrieblich genutzter Grundbesitz, Kunstgegenstände, Beteiligungen zur Geldanlage, die mit der Unternehmenstätigkeit nichts zu tun haben, etc.

Ist nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen vorhanden, so sind dessen Erträge und damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden aus dem Jahresertrag heraus- bzw. diesem zuzurechnen, sodass der Jahresertrag um die entsprechenden Positionen neutralisiert wird. Diese sind sodann gesondert mit dem gemeinen Wert dem Ertragswert des Unternehmens hinzuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Zum Betriebsvermögen eines Einzelhandelsunternehmens gehört ein Mietwohngrundstück.

Lösung:

Die mit dem Mietwohngrundstück zusammenhängenden Erträge (Mieterträge) und Aufwendungen (Schuldzinsen und Abschreibungen) sind bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags nicht mit einzubeziehen und entsprechend zu korrigieren. Nach Feststellung des Unternehmenswerts wird sodann der gemeine Wert des Mietwohngrundstücks zum Ertragswert des Unternehmens addiert, was sodann den endgültigen Unternehmenswert darstellt.

Beteiligungen an anderen Gesellschaften

Ähnliches gilt für Beteiligungen des Unternehmens an anderen Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften). Auch hier sind die Erträge des Unternehmens, die mit den Beteiligungen im Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags zu neutralisieren. Insoweit ist unbeachtlich, ob es sich um betriebsnotwendiges oder nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen handelt.

Diese Unterscheidung ist allerdings für die Behandlung der mit den Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen erforderlich. Handelt es sich um nichtbetriebsnotwendige Beteiligungen, so sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei der Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags auszusondern. Handelt es sich hingegen um betriebsnotwendige Beteiligungen, so findet eine Korrektur im Rahmen der Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags bzgl. der Aufwendungen nicht statt. In beiden Fällen findet eine Zurechnung des gemeinen Werts der jeweiligen Beteiligung bei der Ermittlung des endgültigen Unternehmenswerts statt.

 
Praxis-Beispiel

Im Vermögen des zu bewertenden Unternehmens befindet sich eine Beteiligung, über die das Mutterunternehmen seinen Vertrieb abwickelt (betriebsnotwendig). Des Weiteren befindet sich im Vermögen des zu bewertenden Unternehmens eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (nicht betriebsnotwendig).

Lösung:

Die Beteiligung an der Vertriebstochter wird separat bewertet. Das Betriebsergebnis ist daher zur Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags um die entsprechenden Erträge zu vermindern. Die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verbindlichkeiten werden allerdings nicht separat vom Ertragswert des Unternehmens abgezogen, sondern fließen bei der Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags mit ein.

Die Beteiligung am Immobilienfonds ist, ebenso wie die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags zu neutralisieren. Die Beteiligung wird sodann bei der Ermittlung des endgültigen Unternehmenswerts mit dem gemeinen Wert erfasst.

Junge Wirtschaftsgüter

Da junge Wirtschaftsgüter infolge ihrer kurzen Zugehörigkeit zum Jahresertrag nichts beitrugen, sind auch diese sowie damit im Zusammenhang stehende Schulden aus dem für die Ermittlung des zukünftigen nachhaltigen Jahresertrags heranzuziehenden Betriebsvermögen auszusondern und die entsprechenden Erträge/Aufwendungen bei der Ermittlung des Jahresertrags zu neutralisieren. Eine Zurechnung erfolgt sodann wiederum über eine (nachträgliche) Zurechnung des gemeinen Werts bei der endgültigen Ermittlung des Unternehmenswerts.

 
Praxis-Beispiel

Ein Transportunternehmen (Besitzunternehmen), das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Lkw an das Betriebsunternehmen vermietet, hat ein...

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