Auch für Erwebe von Todes wegen gilt:

  • Erbfall nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009: altes Recht
  • Erbfall nach dem 31.12.2008: neues Recht

Nur für Erbfälle gibt es ein Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 (= Rückanwendungsoption).[1]

 

Hinweis: Gesetzesbegründung

Schenkungen unter Lebenden wurden nicht in die Rückanwendungsoption zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen aufgenommen![2]

Bei diesem Wahlrecht stehen allerdings nicht die neuen erhöhten persönlichen Freibeträge zur Verfügung.[3]

Das Wahlrecht beinhaltet also das neue Bewertungs- und das neue Erbschaftsteuerrecht – ohne neue persönliche Freibeträge.[4]

 

Hinweis: Gesetzesbegründung

"Um zu verhindern, dass Erwerber von Vermögen, das nicht von höheren Bewertungen betroffen ist, z. B. Kapitalvermögen, in unberechtigter Weise von der rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts profitieren können, können im Rahmen der Günstigerprüfung nur die bisherigen persönlichen Freibeträge abgezogen werden."[5]

Sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen als auch Feststellungsbescheide zu den Grundbesitzwerten sollten mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sein. Insoweit ist eine Wahlrechtsausübung bis 30.6.2009 möglich.[6]

Der Antrag auf Wahlrechtsausübung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten (= 30.6.2009) des ErbStRG gestellt werden.[7]

Der Antrag ist unwiderruflich, wenn der Vermögensempfänger gegen die neuen kumulativ zu erfüllenden Verschonungsvoraussetzungen verstoßen hat![8]

[1] Art. 3 ErbStRG.
[2] BR-Drs. v. 4.1.2008, 4/08, ErbStRG, Gesetzesbegründung, zu Art. 3, S. 79.
[3] Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG.
[4] Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ErbStRG.
[5] BR-Drs. v. 4.1.2008, 4/08, ErbStRG, Gesetzesbegründung, zu Art. 3, S. 79.
[6] Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 ErbStRG.
[7] Art. 3 Abs. 2 ErbStRG.
[8] Art. 3 Abs. 3 ErbStG.

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