Änd.-Nr. Art. 1 ErbStRG (ErbStG) Kurzerläuterung
1   Anpassung Inhaltsübersicht
2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Nichteheliche Kinder wurden den ehelichen gleichgestellt. Insofern wurden die §§ 1934a bis 1934e BGB aufgehoben. Ein Erbersatzanspruch (§§ 1934a ff. BGB) kann nicht mehr entstehen und wurde deshalb ersatzlos gestrichen.
  § 3 Abs. 2 Nr. 4 Als vom Erblasser zugewendet gilt nun auch, was für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Hier hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, um Abfindungen für jede Art von Verzicht auf das vom Erblasser Bestimmte dem ErbStG zu unterwerfen.
  § 3 Abs. 2 Nr. 7 Der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament, § 2269 BGB) und auch der Vermächtnisnehmer (§ 2288 Abs. 2 BGB) genießen nun in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die Änderung stellt klar, dass der gegen den Beschenkten gerichtete Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.
3 § 4 Abs. 1 Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaftsteuerrechtlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten. Der Anteil des verstorbenen Lebenspartners am Gesamtgut wird so behandelt, als sei er auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge durch Erbanfall übergegangen.
4 § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Für Lebenspartner gilt seit dem 1.1.2005 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten. Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) und wird der Güterstand der Lebenspartner beendet, bleibt der Ausgleichsanspruch steuerfrei.
5 § 6 Abs. 4 Auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers (§ 1940 BGB), die erst beim Tod des Beschwerten fällig wird, gelten die Regeln der Vor- und Nacherbschaft. Für sie gilt damit, dass sie, wie bisher schon entsprechende Vermächtnisse, nicht als Erwerb vom Erblasser, sondern vom Beschwerten zu versteuern ist.
6 § 7 Abs. 1 Nr. 4 Die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, ist schenkungsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt nun auch für den Lebenspartner.
  § 7 Abs. 1 Nr. 6 Aufhebung als Anpassung an den weggefallenen § 1934d des BGB.
  § 7 Abs. 1 Nr. 9 Der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist künftig schenkungsteuerpflichtig (anderslautende Auffassung des BFH 14.2.2007, BFH/NV 2007, 1587).
  § 7 Abs. 7 Satz 3 Klarstellung, dass ggf. auch bei der Übertragung der Anteile des Erben auf eine Personengesellschaft oder eine GmbH eine Schenkung vorliegt und die Sätze 1 und 2 hierbei sinngemäß anzuwenden sind.
7 § 9 Abs. 1 Nr. 1b Erbersatzanspruch wurde gestrichen: In Erbfällen ab dem 1.4.1998 kann ein Erbersatzanspruch des nicht ehelichen Kindes nicht mehr entstehen, weil das nicht eheliche Kind dem ehelichen gleichgestellt ist.
8 § 10 Abs. 1 Satz 1 Redaktionelle Änderung: Als steuerfreien Erwerb wurde nun zusätzlich auf den neuen § 13c ErbStG verwiesen.
  § 10 Abs. 1 Satz 2 Regelung, was als Bereicherung bei einem Erwerb von Todes wegen (§ 3) anzusehen ist.
  § 10 Abs. 1 Satz 3 Private Steuererstattungsansprüche gehören – soweit sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 AO) – zum Nachlass.
  § 10 Abs. 1 Satz 4 Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden, insbesondere grundstücksverwaltenden Personengesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften, z. B. einer ungeteilten Erbengemeinschaft, durch freigebige Zuwendung unter Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen sich gelten lassen, als Gegenleistung des Beschenkten behandelt werden. Die Ergänzung stellt klar, dass die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden sind.
  § 10 Abs. 5 Nr. 1 Redaktionelle Änderung: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Bewertungsverfahren, bei denen teilweise der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden bereits bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden ist.
  § 10 Abs. 6 Die geänderten Sätze 4 und 5 in § 10 Abs. 6 ErbStG regeln die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13a ErbStG) und steuerbefreiten für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (§  13c ErbStG) stehen. Der neue Satz 6 verhindert, dass Nutzungsrechte an einer wirtschaftlichen Einheit eines Grundstücks, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.
  § 10 Abs. 10 Regelung, was als Bereicherung des Erben ...

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