Zusammenfassung

 
Überblick

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören bewertungsrechtlich zum Grundbesitz, sodass bei der Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ein Grundbesitzwert festgestellt werden muss. Durch die Vorgaben des BewG wird im Rahmen detaillierter Vorgaben versucht, einen dem gemeinen Wert nahekommenden Wert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu finden. Ausgangsbasis für die Ermittlung des Steuerwerts sind ertragswertorientierte Bewertungsansätze.

Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt unabhängig von einer eventuell bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer anzuwendenden Verschonungsregelung (Steuerbefreiung).

Anders als bei der Bewertung des Grundvermögens (unbebaute und bebauten Grundstücke), bei der es zum 1.1.2023 zu erheblichen Änderungen bei den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften gekommen war, ist die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in den letzten Jahren nicht systematisch verändert worden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 12 Abs. 3 ErbStG verweist für die Bewertung von Grundbesitz (land und forstwirtschaftliche Betriebe gehören systematisch zum Grundsbesitz) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesondert festzustellenden Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. Nach § 157 Abs. 2 BewG ergeben sich die maßgebenden Bewertungsvorschriften aus §§ 158175 BewG. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in R B 158.1 – R B 168 ErbStR zu der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Stellung genommen.

1. Bewertungsgrundsätze

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich – im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden oder im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen – übertragen, muss ein Grundbesitzwert festgestellt werden. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist für Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG – dazu gehören die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke – der Grundbesitzwert mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag gesondert festgestellten Wert anzusetzen. Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte sind die im sechsten Abschnitt des BewG enthaltenen §§ 158175 BewG anzuwenden.

 
Praxis-Tipp

Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem ErbStG

Der gesondert festzustellende Wert für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb soll dem gemeinen Wert (Verkehrswert) entsprechen. Wird dieser Wert dann bei einer Erbschaft oder einer Schenkung angesetzt, kann es zur Anwendung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelung (Steuerbefreiungen) kommen. Die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe unterliegen – wie auch Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften bei einem Beteiligungsbesitz von mehr als 25 % – den Begünstigungen der §§ 13a13c sowie 28a ErbStG.[1] Gegebenenfalls kann auch die Tarifbegünstigung nach § 19a ErbStG in Betracht kommen, wenn der Begünstigte nicht zur Steuerklasse I gehört. In diesem Fall wird der Steuersatz für das begünstigte Vermögen angewendet, der sich bei Besteuerung nach Steuerklasse I ergeben würde.

[1] Für alle Erwerbe bis zum 30.6.2016 ergab sich die Begünstigung aus den §§ 13a und 13b ErbStG.

2. Feststellung der Grundbesitzwerte

Ist der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln, wird dieser Wert gemäß § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen:

  • Über die Art der wirtschaftlichen Einheit.
  • Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Bei mehreren Beteiligten muss auch eine Feststellung über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, getroffen werden. Beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft.

Ein einmal gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für innerhalb einer Jahresfrist folgende weitere Feststellungen für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Mit dieser Regelung wird vermieden, umfangreiche neue Ermittlungen der gesondert festzustellenden Werte vorzunehmen, wenn innerhalb einer kurzen Frist die wirtschaftliche Einheit erneut für steuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Der Erklärungspflichtige kann aber eine von diesem (alten) Wert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen am (neuen) Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

 
Praxis-Tipp

Regelmäßig kaum Veränderungen innerhalb der Jahresfrist

Da die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wesentlichen auf festgestellten Tabellenwerten basiert, wird sich innerhalb dieser Jahresfrist aber keine relevante Veränderung bei der Feststellung des Grundbesitzwerts ergeben.

Der Grundbesitzwert für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Betrie...

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