Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BewG der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Dies wird durch Satz 2 der Vorschrift konkretisiert, nach dem als normaler Bestand der Bestand gilt, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

Es gelten in Abhängigkeit der Art des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs jedoch noch folgende Besonderheiten:

  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht überschritten wird.[1]
  • Bei forstwirtschaftlicher Nutzung gehört eingeschlagenes Holz zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz (§ 171 BewG).
  • Bei weinbaulicher Nutzung zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten 5 Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.[2] Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.[3]
 
Wichtig

Übersteigende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln nicht mit Grundbesitzwert abgegolten

Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, die über diesen Grenzen liegen, sind nicht mit dem Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten und müssen separat (mit dem gemeinen Wert) bewertet werden.

[2] § 173 Abs. BewG

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