Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 ErbStG) ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt 1 Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelung schriftlich anzeigepflichtig sind.
Keine Überwachung in Bagatellfällen
Die Finanzämter sind dazu gehalten, die Behaltensregelung in geeigneter Form zu überwachen. Bei Fällen von geringer Bedeutung – dies wird bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR angenommen – wird die Überwachung auf eine Veräußerung oder Aufgabe des begünstigt erworbenen Vermögens beschränkt.[1]
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