Die einzelnen Nachversteuerungsfälle sind in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG beschrieben. Im Einzelnen sind dies:
a) | Der Erwerber veräußert innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG):
Hierzu rechnet auch die Anwachsung eines Mitunternehmeranteils bei den verbleibenden Mitgesellschaftern oder auch, wenn eine bisher zweigliedrige Gesellschaft als Einzelunternehmen von dem verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird.[1] Wird nur ein Anteil an einem Anteil innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist veräußert, gilt dies ebenfalls. Das Gesetz stellt die Aufgabe der Veräußerung gleich (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Wird also das vorgenannte Vermögen aufgegeben, kommt es ebenfalls zur Nachversteuerung. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt als Veräußerung.[2] Hierzu hat der BFH entschieden[3], dass der Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. durch die insolvenzbedingte Veräußerung des Betriebsvermögens kein sachlicher Grund für einen Erlass nach § 227 AO ist. Auch wenn das Urteil zur Rechtslage bis 2008 ergangen ist, ist dies gleichwohl auch ab 2009 zu beachten. Praxis-Beispiel Insolvenzbedingte BetriebsaufgabeDie Enkelin EN wird von deren Großvater GV zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich ein Betrieb (Steuerwert 4.815.000 EUR). Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 32 %. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden. GV verstirbt am 1.2.2015. 5 Monate nach dem Erbfall kommt es zur insolvenzbedingten Betriebsaufgabe. Lösung a) Steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt des Erwerbs Für EN kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag von 150.000 EUR) zur Anwendung. Die Berechnung der Erbschaftsteuer für EN sieht wie folgt aus:
Wie sich aus dem Beispiel ergibt, vermindert sich der gleitende Abzugsbetrag auf 0 EUR, was hier dazu führt, dass das in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehende Betriebsvermögen 722.250 EUR beträgt. Von der obigen Bemessungsgrundlage ist der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zum Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das ergibt einen abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 522.200 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) resultiert daraus eine erbschaftsteuerliche Belastung i. H. v. 78.330 EUR für die Enkelin EN. b) Steuerliche Auswirkung nach der insolvenzbedingten Betriebsaufgabe Die insolvenzbedingte Betriebsaufgabe innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist ist ein Nachsteuer auslösender Tatbestand. Da die Betriebsaufgabe innerhalb des ersten Jahres nach dem Erwerb stattfindet, fällt der 85 %ige Verschonungsabschlag in voller Höhe weg. Die Berechnung der Erbschaftsteuer für EN sieht nun wie folgt aus:
Auch der Abzugsbetrag findet hier keine Anwendung. Von der obigen Bemessungsgrundlage ist der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zum Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das ergibt einen abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 4.615.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei einem Steuersatz von 19 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entsteht eine erb... |
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