Die Änderungen und auch der Gleichlautende Ländererlass vom 10.10.2013[1] sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (vgl. auch § 37 Abs. 8 ErbStG).

[1] BStBl 2013 I S. 1272.

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