Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den Geschäftsguthaben Zahlungsmittel Geldforderungen und andere Forderungen (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG):

  1. Geld,
  2. Sichteinlagen,
  3. Sparanlagen,
  4. Festgeldkonten,
  5. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  6. Forderungen an verbundene Unternehmen,
  7. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
  8. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
  9. Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
  10. sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.

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