Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den Geschäftsguthaben Zahlungsmittel Geldforderungen und andere Forderungen (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG):
- Geld,
- Sichteinlagen,
- Sparanlagen,
- Festgeldkonten,
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
- Forderungen an verbundene Unternehmen,
- Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
- Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
- Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
- sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.
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