[1] Vgl. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 10.10.2013, BStBl 2013 I S. 1272.

8.6.1 Allgemeines

Mit dem AmtshilfeRLUmsG[1] wurden auch Änderungen beim Verwaltungsvermögen vorgenommen. Durch diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Cash-GmbH ein Ende gemacht werden. Daher wurde ein neuer § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

 
Hinweis

Cash-GmbH

Eine Cash-GmbH liegt insbesondere vor bei einem GmbH-Anteil, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen besteht. Dieser kann deshalb durch freigebige Zuwendung oder von Todes wegen erworben werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt, wenn die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllt sind und der Erwerber gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG für die völlige Steuerbefreiung optiert und für sieben Jahre die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG beachtet. Auf die Erreichung bestimmter Lohnsummen und somit die Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Erwerb kommt es nicht an, weil eine derartige GmbH jedenfalls in aller Regel nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.[2]

8.6.2 Zugehörigkeit von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den Geschäftsguthaben Zahlungsmittel Geldforderungen und andere Forderungen (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG):

  1. Geld,
  2. Sichteinlagen,
  3. Sparanlagen,
  4. Festgeldkonten,
  5. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  6. Forderungen an verbundene Unternehmen,
  7. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
  8. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
  9. Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
  10. sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.

8.6.3 Berechnung

Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist nunmehr wie Folgt vorzugehen.

  1. Nachdem der gemeine Wert der Finanzmittel ermittelt ist, ist dieser um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden zu mindern.
  2. Der Saldo ist positiv: Ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (Freibetrag) des Betriebs oder der Gesellschaft bleibt von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Ergibt sich ein Überschuss, ist dieser zur Quotenprüfung einzubeziehen.
  3. Ergibt sich hingegen ein negativer Saldo, so ist kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG gegeben.

Der Umfang der abzugsfähigen Schulden kann dem Gleichlautenden Ländererlass vom 10.10.2013[1] entnommen werden.

[1] BStBl 2013 I S. 1272.

8.6.4 Junges Verwaltungsvermögen

Zum jungen Verwaltungsvermögen können auch Finanzmittel gehören. Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls aufgrund des neuen § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG eingegriffen. Ist dies der Fall, ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG).

 
Hinweis

Ermittlung Saldo

Zur Ermittlung des Saldos bleiben sowohl Schulden wie auch der Freibetrag außen vor.

8.6.5 Zeitliche Anwendungsregelung

Die Änderungen und auch der Gleichlautende Ländererlass vom 10.10.2013[1] sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (vgl. auch § 37 Abs. 8 ErbStG).

[1] BStBl 2013 I S. 1272.

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