Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nicht mehr als 10 %, so kann der Erwerber für den 100 %igen Verschonungsabschlag optieren bzw. schriftlich beantragen (§ 13a Abs. 8 ErbStG und R E 13a.13 ErbStR 2011). Dieser Fall dürfte in der Praxis aber wohl eher selten vorkommen.

 
Praxis-Beispiel

Verwaltungsvermögen geringer als 10 %

Vater V überträgt seinen Betrieb am 15.12.2015 auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 7.600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 8 %.

Lösung

T kann den 100 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 8 ErbStG) beanspruchen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 %.

 
Ansatz des Betriebsvermögens 7.600.000 EUR
./. 100 %iger Verschonungsabschlag ./. 7.600.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 0 EUR

Für T ergibt sich ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen von +/- 0 EUR und dementsprechend keine schenkungsteuerliche Belastung.

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