Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs 50 %, so führt dies dazu, dass das gesamte Vermögen nicht begünstigt ist (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). In der Praxis muss hier nach Gestaltungen gesucht werden, um diese nachteilige Rechtsfolge zu verhindern.
Verwaltungsvermögen höher als 50 %
Vater V überträgt im Januar 2016 seinen Betrieb auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 60 %.
Lösung
T kann die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt mehr als 50 %. Für T ergibt sich damit folgende Besteuerung:
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen (Ertragswert) | 600.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 200.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 22.000 EUR |
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