Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:

a)

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierbei ist es ohne Belang, ob die Grundstücksüberlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgt.[1] Häufig wird es der Fall sein, dass nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen gehört. In diesem Fall ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.

Es sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten:

aa)

Betriebsaufspaltungsfälle

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG).

Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass sich das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens grundsätzlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet. Hierfür spricht neben der Gesetzesbegründung der Umstand, dass der Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens eindeutig der ertragsteuerlichen Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung entnommen ist.[2]

 
Achtung

Revision eingelegt

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Sie wird beim BFH unter dem Az II R 3/19 geführt.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsaufspaltung

Vater V ist zu 100 % an der X-GmbH beteiligt (Betriebsunternehmen). V überlässt als Besitzunternehmer der X-GmbH ein Grundstück, welches für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. V wendet im Januar 2016 60 % der Anteile am Betriebs- und Besitzunternehmen seiner Tochter T zu.

Lösung

Das Grundstück ist nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen. Aus diesem Grund kann T die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.

Dies gilt aber nur soweit, wie die Betriebsgesellschaft das Grundstück unmittelbar nutzt. Wird das Grundstück von der Betriebsgesellschaft weiterüberlassen, führt das zu Verwaltungsvermögen.[3] Es ist ausreichend für den Ausschluss aus dem Verwaltungsvermögen, wenn die Betriebsaufspaltung (nur) im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung besteht.[4] Sofern die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet wird, wird das Grundstück als Verwaltungsvermögen angesehen (R E 13b.10 Abs. 1 Satz 9 ErbStR 2011).

  Ein Grundstück, welches im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung überlassen wird, stellt kein Verwaltungsvermögen dar. Diese Rückausnahme setzt voraus, dass eine Betriebsaufspaltung sowohl vor als auch nach der Anteilsübertragung besteht.[5]
bb)

Sonderbetriebsvermögen

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker als Gesellschafter einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des § 15 Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG und R E 13b.10 Abs. 2 ErbStR 2011).

cc)

Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung

Bei der Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung ist unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls kein Verwaltungsvermögen anzunehmen[6]:

  1. Der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, ist bereits Pächter des Betriebs oder
  2. bei einer Schenkung unter Lebenden hat der Verpächter den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt oder
  3. wenn bei einer Schenkung der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selber führen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Erbe die erforderliche Qualifikation noch nicht besitzt und der Schenker aus diesem Grund den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal 10 Jahren an einen Dritten verpachtet hat.

Hier gilt es zu beachten, dass die Verpachtung nicht über den Zeitraum hinausgehen darf, in dem der Beschenkte das 28. Lebensjahr vollendet, wenn die Schenkung an ein minderjähriges Kind erfolgt ist. Es gilt hierbei zu beachten, dass sich die erbschaftsteuerliche Behandlung der Betriebsverpachtung im Ganzen eng an der ertragsteuerrechtlichen Regelung orientiert.

dd) Eine Nutzungsüberlassung an Dritte liegt auch dann nicht vor, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i. S. d. § 4h EStG (Zinsschranke) gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 c ErbStG). Ob und zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, hängt von den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt ab.[7]
ee)

Eine Nutz...

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