Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren kommt der Abzugsbetrag für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal zur Anwendung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass durch ein Aufspalten einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen unterhalb des Abzugsbetrags ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erwachsen kann. Dabei beginnt die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kein 2. Abzugsbetrag

Erwerber E hat im Jahr 2009 von seiner Tante begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG erhalten und hierfür den 85 %igen Verschonungsabschlag gewählt. Der Abzugsbetrag des § 13a Abs. 2 ErbStG kam entsprechend zur Anwendung. In 2015 verstirbt T und wird von E beerbt. Im Nachlass befindet sich nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Dessen Verwaltungsvermögen beträgt 45 %.

E kann sich aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur für den 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG scheidet aus (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

[1] R E 13a.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011.

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