§ 13a Abs. 2 ErbStG sieht einen gleitenden Abzugsbetrag vor. Hiernach bleibt der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallende Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Der Abzugsbetrag kommt regelmäßig nur bei der Inanspruchnahme der 85 %igen Steuerbefreiung zur Anwendung. Wird die Optionsverschonung beantragt, ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung.[1] In diesem Fall ist schon sämtliches begünstigtes Vermögen steuerbefreit.

Mit dem gleitenden Abzugsbetrag sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen unterhalb des Grenzwerts obsolet sein. Vorteilhaft beim Abzugsbetrag ist, dass die Einhaltung der Lohnsumme keine negativen Auswirkungen auf den Abzugsbetrag hat.[2]

Nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG verringert sich der Abzugsbetrag von 150.000 EUR, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags (vgl. auch R E 13a.2 Abs. 1 ErbStR 2011).

 
Hinweis

Junges Verwaltungsvermögen

Unter den Abzugsbetrag fällt aber nicht das junge Verwaltungsvermögen. Dieses gehört nicht zum begünstigten Vermögen.[3]

[1] Vgl. auch R E 13a.2 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011.
[2] Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Aufl. 2017, Stichwort: Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, Rz. 36.
[3] Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, 3. Aufl. 2012, Rz. 1096.

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